Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie sind Gegenstand sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen während der fortdauernden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären.

II. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist für uns vorbehalten.
2. Verträge zwischen dem Käufer und uns als Verkäufer kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Angaben über unserer Ware (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. Abänderungen oder Ergänzungen bereits getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Nachträgliche Auftrags- oderMengenänderungen können nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten beim Verkäufer angefallen sind. Andernfalls sind diese Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.
2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
3. Die Zahlung hat innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware mit 2 % Skonto vom Warenwert oder innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware netto zu erfolgen. Die Skontozahlung wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstigePerson im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolgslosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertragzurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen. Treten wir zurück, sindwir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehend Ziffer 6. können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.-5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmerveräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und unsdie Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
5. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht einoder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

V. Lieferzeit

1. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.
2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.

VI. Versand und Gefahrübergang

1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.
2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

VII. Pflichtverletzung wegen Mängel

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Handelsübliche Abweichungen von Qualitäten, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Geringfügige Abweichungen in den Farbtönen, der Druckstellung und des Druckes, sowie in der Qualität der Druckträger stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen den Käufer nicht zu einer Beanstandung, ebenfalls nicht ein Ausschuss bis 3 % bei bedruckter und konfektionierter Ware. Toleranzen bei Polyolefin-Folien von +/- 10 % in der Materialstärke sowie +/- 3 % für Beutellängen und Beutelbreiten sowie Schlauchliegebreiten sind handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage sind vom Käufer abzunehmen und werden dementsprechend berechnet.
3. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
4. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch abnimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
5. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
7. Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
8. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.

VIII. Urheberrecht

1. Die für den Käufer veranlasste Anfertigung von Entwürfen, Matern, Klischees, Lithographien, Werkzeugen und dergleichen wird dem Käufer in Rechnung gestellt, auch wenn sie nach Erstellung keine Verwendung innerhalb eines Lieferauftrages mehr finden. Sie bleiben im alleinigen Eigentum des Verkäufers, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist. Der Käufer kann eine Aushändigung an sich oder von ihm benannte Dritte nicht verlangen.
2. Für eine sich aus der Bestellung des Käufers ergebende Verletzung von Patenten, Mustern, Marken oder ähnlichen Schutzrechten haftet allein der Käufer, Korrekturabzüge sind vom Käufer auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Verkäufer für druckreif erklärt zurückzugeben.
3. Der Verkäufer haftet nicht für die vom Käufer übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
4. Die vom Käufer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Druckträger, Drucksachen usw., die für den Verkäufer fremdes Eigentum sind, werden auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Es ist dem Käufer anheim gestellt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Roßleben. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Sondershausen.

X. Schlussbestimmungen

1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verursacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtswirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 05/2010